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# § 11 NW_28786 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachung des Abstimmungstages

DVO VIVBVEG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den Abstimmungstag unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28786 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28786/11

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