(1) Die Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den Abstimmungstag unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.