Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …§ 19
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/19#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28785/19#abs-2 (2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.