Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang der beantragte Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist.

§ 8 § 10