(1) Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
(2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.