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Nutzungssatzung Fernsehen

§ 2 Zugangsberechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/2#abs-1 (1) Zugangsberechtigt sind Nutzerinnen und Nutzer, die ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz im Verbreitungsgebiet des Programms für den Offenen Kanal haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/2#abs-2 (2) Gruppe im Sinne des § 75 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

§ 1 § 3