(1) Zugangsberechtigt sind Nutzerinnen und Nutzer, die ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz im Verbreitungsgebiet des Programms für den Offenen Kanal haben.
(2) Gruppe im Sinne des § 75 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.