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§ 2 NW_28737 (Nordrhein-Westfalen) — Zugangsberechtigung

Nutzungssatzung Fernsehen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zugangsberechtigt sind Nutzerinnen und Nutzer, die ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz im Verbreitungsgebiet des Programms für den Offenen Kanal haben.

(2) Gruppe im Sinne des § 75 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.