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Nutzungssatzung Fernsehen§ 3 Ausschluss der Zugangsberechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/3#abs-1 (1) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, die oder deren Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft angehören. Dies gilt nicht für Stellen nach § 62 Abs. 1 LMG NRW, die sich nicht an der Gründung einer Veranstaltergemeinschaft beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/3#abs-2 (2) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen. Vom Zugangsverbot nach Satz 1 sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Theater, Volkshochschulen, Hochschulen und Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht erfasst. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden sind nach Maßgabe des Absatz 1 vom Zugang ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/3#abs-3 (3) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, die als Unternehmen und Vereinigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 AktG).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/3#abs-4 (4) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/3#abs-5 (5) Nicht zugangsberechtigt sind Personen, Stellen oder Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28737/3#abs-6 (6) Nicht zugangsberechtigt sind politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 AktG).