Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BürgerentscheidDVO
BürgerentscheidDVO§ 6 Abstimmungslokale
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.