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# § 7 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Berufsbegleitende Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Auszubildende, denen eine Teilhabe an einer Ausbildung gemäß § 4 aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die berufsbegleitende theoretische und fachpraktische Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate. Sie umfasst den gleichen Stoffplan und die gleiche Mindeststundenzahlen wie die Ausbildung am Fachseminar gemäß § 4. Bei der berufsbegleitenden theoretischen und fachpraktischen Ausbildung gelten die Regelungen für anrechenbare Zeiten nach § 6 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/7

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