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§ 24 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung in Berufskollegs

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch in den Bildungsgängen der Fachschule an Berufskollegs durchgeführt werden. In diesen Bildungsgängen soll insbesondere die Vermittlung des Berufsabschlusses in Verbindung mit einer Studienberechtigung durchgeführt werden.

(2) Schulstrukturbedingte Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden im Rahmen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs festgelegt.