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# § 10 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.

(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen haben. Erfolgreich ist eine Teilnahme am Unterricht, wenn die Vornoten der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fachbereiche im arithmetischen Mittel die Gesamtvornote "ausreichend" ergeben. Für jeden Fachbereich wird eine Vornote gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus den theoretischen und fachpraktischen Leistungen der Auszubildenden während der Ausbildung am Fachseminar ermittelt.

(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden für den Familienpflegeberuf rechtfertigen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden. Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zuzustellen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/10

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