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§ 4 NW_28387 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

RettungstatenG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorschläge für die staatliche Anerkennung von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.

(2) Die Bezirksregierung nimmt keine Ermittlungen auf, wenn zu dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der möglichen Rettungstat erhält, die Rettungstat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt, das Aussprechen einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekanntgemacht.