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RVRG

§ 11a Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen inhybrider Form

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Durchführung von Sitzungen der sonstigen Ausschüsse in hybrider Form gilt § 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 11 § 12