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RVRG§ 12 Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/12#abs-1 (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/12#abs-2 (2) Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten unterliegen den beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/12#abs-3 (3) Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/12#abs-4 (4) Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Absatz 3 zustehen, erhalten
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung,
2. die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3. Vorsitzende von Ausschüssen der Verbandsversammlung,
4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Verbandsversammlung hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/12#abs-5 (5) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 4 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Verbandsversammlung kann in der Verbandsordnung beschließen, dass
1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 4 Nummer 3 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann die Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Verbandsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/12#abs-6 (6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.