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RVRG

§ 11 Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung zusammen, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl. § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und mindestens zwei Stellvertretungen. Dabei leitet das Mitglied, welches am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehört, die Sitzung bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-3 (3) Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der oder des Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretungen und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-4 (4) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muss einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Die Verbandsversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen. Im Übrigen findet § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-5 (5) Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-6 (6) Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/11#abs-7 (7) Betreuungsbedürftigen Kindern von Mitgliedern der Verbandsversammlung soll der Zugang zu Sitzungen nicht verwehrt werden, solange die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung sowie die Vertraulichkeit von nichtöffentlichen Beratungsgegenständen gewährleistet bleiben.

§ 10 § 11a