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NRW.BANK G

§ 9d Parlamentarischer Beirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9d#abs-1 (1) Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Parlamentarischer Beirat“ gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9d#abs-2 (2) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags. Sie werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9d#abs-3 (3) Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9d#abs-4 (4) Das Nähere, insbesondere über das Erlöschen der Mitgliedschaft, die Sitzung, die Beschlussfassung, die Geschäftsordnung und die Verpflichtung der Mitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben der NRW.BANK regelt die Satzung.

§ 9c § 10