nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9d NW_28384 (Nordrhein-Westfalen) — Parlamentarischer Beirat

NRW.BANK G  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Parlamentarischer Beirat“ gebildet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags. Sie werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet.

(3) Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK.

(4) Das Nähere, insbesondere über das Erlöschen der Mitgliedschaft, die Sitzung, die Beschlussfassung, die Geschäftsordnung und die Verpflichtung der Mitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben der NRW.BANK regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: § 9d NW_28384 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9d

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
