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NRW.BANK G§ 9c Aufgaben des Beirates für Wohnraumförderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9c#abs-1 (1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9c#abs-2 (2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9c#abs-3 (3) Die Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 9 werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28384/9c#abs-4 (4) Die Einberufung und die Beschlussfassung des Beirates für Wohnraumförderung werden in der Satzung der NRW.BANK geregelt.