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§ 4 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Benennung der Delegierten(Zu §§ 12 Abs. 2, 13 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, haben der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auszüge der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten schriftlich zu benennen. Die zu entsendenden Personen sind mit Vor- und Zunamen unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, und im Falle des § 13 Abs. 5 RuhrVG auch unter Mitteilung ihres Verhältnisses zur Gebietskörperschaft zu benennen.

(2) Für eine Ersatzberufung (§ 13 Abs. 6 RuhrVG) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.