(1) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, haben der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auszüge der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten schriftlich zu benennen. Die zu entsendenden Personen sind mit Vor- und Zunamen unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, und im Falle des § 13 Abs. 5 RuhrVG auch unter Mitteilung ihres Verhältnisses zur Gebietskörperschaft zu benennen.
(2) Für eine Ersatzberufung (§ 13 Abs. 6 RuhrVG) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.