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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 11 Ausschüsse des Verbandsrates

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/11#abs-1 (1) Der Verbandsrat bildet zu seiner Beratung folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Rechnungsprüfungsausschuss,

2. Finanzausschuss,

3. Bauausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/11#abs-2 (2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus vier Mitgliedern des Verbandsrates. Je ein Mitglied wird von den Mitgliedern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 RuhrVG gestellt. Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/11#abs-3 (3) Der Verbandsrat kann weitere Ausschüsse bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/11#abs-4 (4) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sollen allen Verbandsratsmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

§ 10 § 12