Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 10 Sitzungen des Verbandsrates,Beschlussbuch, Entschädigung(Zu § 18 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, sofern der Verbandsrat nichts anderes beschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/10#abs-2 (2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/10#abs-3 (3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/10#abs-4 (4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/10#abs-5 (5) Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.