(1) Der Verbandsrat bildet zu seiner Beratung folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Rechnungsprüfungsausschuss,
2. Finanzausschuss,
3. Bauausschuss.
(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus vier Mitgliedern des Verbandsrates. Je ein Mitglied wird von den Mitgliedern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 RuhrVG gestellt. Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen hinzuziehen.
(3) Der Verbandsrat kann weitere Ausschüsse bilden.
(4) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sollen allen Verbandsratsmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.