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DVO LHundG NRW

§ 4 Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Absatz 2 des Landeshundegesetzes bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt. § 2 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Es ist außerdem nachzuweisen, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Verhaltensprüfung vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist.

§ 3 § 5