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DVO LHundG NRW§ 5 Zentrale Erfassung registrierter Hunde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28375/5#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 3 des Landeshundegesetzes für die zentrale Erfassung registrierter Hunde ist das Landesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28375/5#abs-2 (2) Die gemäß § 13 Satz 1 des Landeshundegesetzes zuständige Ordnungsbehörde hat die auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer unter Angabe des Anlasses der Meldung (Neuzugang, Abgang, Wechsel der Behördenzuständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Landeshundegesetzes) unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Bearbeitung wird über ein voll automatisiertes Verfahren abgewickelt. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde hat die übermittelte Nummer zusammen mit der Bezeichnung der zuständigen Ordnungsbehörde in einem Datensatz zu speichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28375/5#abs-3 (3) Die für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständigen Ordnungsbehörden dürfen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die nach Absatz 2 zentral erfassten Daten zugreifen. Der Zugriff hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Bearbeitung wird über ein voll automatisiertes Verfahren abgewickelt.