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SeilbG NRW

§ 6 Betriebseröffnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/6#abs-1 (1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/6#abs-2 (2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

1. die Seilbahn der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),

2. der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,

3. ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,

4. das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 12).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/6#abs-3 (3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 § 7