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SeilbG NRW

§ 5 Änderungsanzeige

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/5#abs-1 (1) Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach § 4 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 oder der Betriebsweise der Seilbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/5#abs-2 (2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/5#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/5#abs-4 (4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Seilbahnunternehmer das Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/5#abs-5 (5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, die die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

§ 4 § 6