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# § 6 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebseröffnung

SeilbG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

1. die Seilbahn der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),

2. der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,

3. ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,

4. das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 12).

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/6

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