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# § 5 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen) — Änderungsanzeige

SeilbG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach § 4 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 oder der Betriebsweise der Seilbahn.

(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Seilbahnunternehmer das Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.

(5) Änderungen im Sinne des Absatzes 1, die die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28355/5

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