Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW
SeilbG NRW§ 18 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Seilbahn betrieben wird. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.