Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW
SeilbG NRW§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424.
Zweiter Abschnitt
Bau und Betrieb von Seilbahnen