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§ 18 NW_28355 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

SeilbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bereich die Seilbahn betrieben wird. Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.