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PolG NRW§ 36 Richterliche Entscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/36#abs-1 (1) Wird eine Person auf Grund von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/36#abs-2 (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 7. Buches (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 36 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2026 – 17 K 3775/22
- OLG Hamm, 09.05.2006 – 15 Sbd 5/06Zitiert von 3
- VG Aachen, 05.10.2009 – 6 K 1802/08Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.05.2009 – 16 AR 3/09Zitiert von 1
- VG Köln, 25.11.2020 – 20 K 3058/18
- VG Köln, 25.11.2020 – 20 K 3056/18
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 10.04.2024 – 18 K 4927/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.04.2024 – 18 K 4774/21Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.08.2022 – 17 K 4838/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.