§ 39 Gewahrsam
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.04.2017 – 2 BvR 1754/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Überprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme einer "Kletteraktivistin" im Kontext eines Castor-Transports - unzureichende Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin trotz Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) sowie nicht tragfähige Würdigung des Sachverhalts - Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig lässt nicht automatisch den Schluss auf nicht ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung zuZitiert von 5
- BVerfG, 20.04.2017 – 2 BvR 1900/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: teilweise ParallelentscheidungZitiert von 1
- OVG NRW, 08.12.2011 – 5 A 1045/09Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 01.06.2010 – 11 Wx 7/10
- VG Köln, 26.03.2009 – 20 K 2662/08Zitiert von 2
- LG Lübeck, 19.08.2025 – 7 T 303/25
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2025 – 1 S 1744/24
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZA 2/25
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
20 Entscheidungen zu § 39 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/39#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/39#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/39#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die Anstalt zurückgebracht werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/39#abs-4 (4) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.