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PolG NRW

§ 22a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/22a#abs-1 (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung gemäß dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift unbedingt erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/22a#abs-2 (2) Die an Verarbeitungsvorgängen im Sinne des Absatz 1 Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Daten zu sensibilisieren. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist zu beschränken. Das gilt auch für Auftragsverarbeiter im Sinne des § 36 Nummer 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

§ 22 § 22b