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§ 8 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und dem Vorstand

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband wird gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten.

(2) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.