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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 15 Entschädigungder Organ- und Kommissionsmitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Kommissionen und Ausschüsse erhalten Entschädigung für ihren allgemeinen Aufwand sowie auf Antrag für Verdienstausfall, Fahrten und Reisen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708).

§ 14 § 16