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§ 15 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigungder Organ- und Kommissionsmitglieder

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Kommissionen und Ausschüsse erhalten Entschädigung für ihren allgemeinen Aufwand sowie auf Antrag für Verdienstausfall, Fahrten und Reisen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708).