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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 11 Wirtschaftsführung,Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-1 (1) Der Verband ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung sowie zur pfleglichen Verwaltung seines Vermögens und dessen Erhaltung verpflichtet. Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-2 (2) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-3 (3) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Wirtschaftsjahres der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und der Prüfstelle vorzulegen. Die Prüfstelle ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-4 (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von der Prüfstelle geprüft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-5 (5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen. Der Entwurf des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-6 (6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11#abs-7 (7) Näheres zur Wirtschaftsführung sowie zum Kassen- und Rechnungswesen kann in einer Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt werden.

§ 10 § 12