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# § 11 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung,Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung sowie zur pfleglichen Verwaltung seines Vermögens und dessen Erhaltung verpflichtet. Der Verband soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(3) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Wirtschaftsjahres der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und der Prüfstelle vorzulegen. Die Prüfstelle ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von der Prüfstelle geprüft.

(5) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer dem Vorstand vorzulegen. Der Entwurf des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(6) Der Entwurf des Jahresabschlusses sowie der Prüfbericht sind den von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Diese sind berechtigt, von dem Vorstand, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläuternde Angaben zu dem Prüfbericht zu verlangen und sich über alle die Rechnung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rechnungsprüferinnen oder die Rechnungsprüfer erstatten in der für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorgesehenen Delegiertenversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

(7) Näheres zur Wirtschaftsführung sowie zum Kassen- und Rechnungswesen kann in einer Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/11

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