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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung§ 12 Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Der Verband hat zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Vorstand kann hierzu nach Bedarf die notwendigen Richtlinien erlassen.