Der Rundfunkrat kann eine Person zum/zur Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen, die gleichzeitig das Amt nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) ausübt. Eine derartige Tätigkeit ist mit dem Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 6 WDR‑Gesetz.