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§ 21 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstvertrag, Vertretung

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem/der Intendant(en/in) ist ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen.

(2) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren gemäß § 24 Absatz 4 WDR-Gesetz. Im Falle einer geteilten Führung wird die Vertretung von dem/der jeweils diensthabenden Direktor/Direktorin allein ausgeübt.

(3) Wenn nach Ablauf der Amtszeit des/der Intendant(en/in) die Wahrnehmung der Geschäfte durch den/die Intendant(en/in) gemäß § 24 Absatz 1 WDR-Gesetz nicht möglich ist, nimmt der/die nach Absatz 2 benannte Vertreter(in) des/der Intendant(en/in) die Befugnisse des/der Intendant(en/in) bis zum Amtsantritt des/der Nachfolger(s/in) wahr. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Abberufung oder Amtsniederlegung des/der Intendant(en/in).

(4) Die Wahlzeit der Direktor(en/innen) kann bei Zustimmung des Rundfunkrats über der Altersgrenze von 65 Jahren liegen.