(1) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Rundfunkrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen.