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# § 12 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Ausschüssen und Sachkommissionen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rundfunkrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder folgende Ausschüsse:

1. einen Programmausschuss;

2. einen Haushalts- und Finanzausschuss;

3. einen Ausschuss für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung.

Dabei sind die Bestimmungen von § 17 Absatz 2 und 4 WDR-Gesetz zu beachten. Die Größe eines Ausschusses darf 40 Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Rundfunkrats nicht überschreiten.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 WDR-Gesetz für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats zu wählen. Scheidet ein Ausschussmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Ausschuss aus, so ist für ihn ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(3) Der Rundfunkrat wählt für jeden Ausschuss eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)..

(4) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

(5) Der Rundfunkrat kann im Einzelfall für ein ausschussübergreifendes Thema eine zeitlich befristete Sachkommission bilden, deren Beratungsergebnis über den federführend zuständigen Fachausschuss in den Rundfunkrat eingebracht wird.

(6) Für Unterausschüsse und zeitlich befristete Sachkommissionen finden die Regelungen des WDR-Gesetzes in § 17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie in Absatz 4 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/12

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