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# § 10 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren bei Programmangelegenheiten

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied kann unter Angabe von Gründen schriftlich oder in einer Sitzung des Rundfunkrats die Beratung darüber beantragen, ob eine vom WDR ausgestrahlte Sendung gegen die Programmgrundsätze des WDR-Gesetzes verstoßen hat.

(2) Der Programmausschuss berät über den Antrag, nachdem er eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in) eingeholt hat. Der beanstandete Programmbeitrag muss auf Antrag von fünf Mitgliedern vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit.

(3) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauf folgenden Sitzung, ob die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz verstoßen hat. Die Feststellung eines Verstoßes ist schriftlich zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/10

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