Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 78 Vollstreckung gegen juristische Personendes öffentlichen Rechts
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/78#abs-1 (1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen, nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/78#abs-2 (2) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es - soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden - einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Darin hat diese auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/78#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/78#abs-4 (4) Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt § 128 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/78#abs-5 (5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen das Land trifft im Einzelfall das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 78 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.11.2019 – 7 B 1088/19Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2021 – XI ZR 72/20Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Behandlung eines kommunalen ZweckverbandsZitiert von 1
- LG Köln, 21.12.2018 – 4 O 407/18
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 – 6 K 1141/11
- AG Aachen, 06.02.2008 – 13 C 336/07
- OVG NRW, 16.02.2007 – 9 A 4239/04Unentgeltlichkeit des Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölspur auf einer Landesstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.