Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 65 Anwendung der Zwangsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/65#abs-1 (1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/65#abs-2 (2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 58 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden und die zugelassenen Waffen nach § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gebrauchen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/65#abs-3 (3) Der Vollzug ist einzustellen,

1. sobald sein Zweck erreicht ist,

2. dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder

3. die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

§ 60 Absatz 3 bleibt unberührt.

Zweiter Unterabschnitt

Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 64 § 66