Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/4a#abs-1 (1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/4a#abs-2 (2) Im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren gilt als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Das Recht der Abtretung zur Einziehung zwischen Hoheitsträgern, insbesondere der Schaffung einer Aufrechnungslage, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 27.10.2021 – 6 L 710/21Zitiert von 1
- AG Remscheid, 20.01.2017 – 13 M 2846/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.