(1) Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist.
(2) Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.